Nebenbestimmungen müssen sich in gleicherweise auf einen Rechtssatz stützen wie die Haupt­ verfügung. Fehlt ein solcher Rechtssatz, so muss die Zulässigkeit von Ne­ benbestimmungen aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptverfügung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Im b o d enh iw