Ein Baugesuch für Garagen wurde bewilligt mit der Auflage, über die Parzelle des Gesuchstellers sei kostenlos ein öffentliches Fusswegrecht zu gewähren. Der Regierungsrat hiess den gegen diese Auflage gerichteten Rekurs gut. Jeder Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschrif­ ten entspricht, hat Anspruch auf eine Baubewilligung. Grundsätzlich kön­ nen mit einer Baubewilligung auch Nebenbestimmungen verbunden wer­ den. Anstatt eine Bewilligung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn der vom Gesetz geforderte Zweck damit erreicht wird (RRB vom 28. Juli 1970).