A. Entscheide des Regie rungs rates 1174 1174 Zulässigkeit von Auflagen Ein Baugesuch für Garagen wurde bewilligt mit der Auflage, über die Parzelle des Gesuchstellers sei kostenlos ein öffentliches Fusswegrecht zu gewähren. Der Regierungsrat hiess den gegen diese Auflage gerichteten Rekurs gut. Jeder Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschrif­ ten entspricht, hat Anspruch auf eine Baubewilligung. Grundsätzlich kön­ nen mit einer Baubewilligung auch Nebenbestimmungen verbunden wer­ den. Anstatt eine Bewilligung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn der vom Gesetz geforderte Zweck damit erreicht wird (RRB vom 28. Juli 1970). Nebenbestimmungen müssen sich in gleicherweise auf einen Rechtssatz stützen wie die Haupt­ verfügung. Fehlt ein solcher Rechtssatz, so muss die Zulässigkeit von Ne­ benbestimmungen aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptverfügung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Im b o d enh iw /R,Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, 1976, Nr. 39 BIII, mit Verweisungen). Eine Verfügung darf nicht mitsachfremden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Im weite­ ren hat die Behörde im Zusammenhang mit dem Erlass von Nebenbestim­ mungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; es darf nicht mehr verlangt werden, als es der im öffentlichen Interesse liegende Zweck der Massnahme erfordert (RRB vom 28. Juli 1970, Imboden/Rhinow, a.a.O.). Die Auflage, über die Parzelle Nr. 963 ein öffentliches Fusswegrecht zu gewähren, kann sich offensichtlich nicht auf einen Rechtssatz stützen. Die dem Rekurrenten auferlegte Pflicht, ein öffentliches Wegrecht zu gewäh­ ren, steht aber auch mit dem Inhalt der ihm erteilten Baubewilligung in keinem Zusammenhang; mit der Auflage wird ein Zweck verfolgt, für den im Baupolizeiverfahren kein Raum besteht. Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die Ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Nebenbestimmung sein können (vgl. BGE 7 3 1200, zit. in AR GVP Nr. 1151). Dass die Gemeindebehörde versucht, einen Weg für die Öffentlichkeit zu sichern, ist verständlich, nur darf sie dies nicht mittels einer Auflage zu einer Baubewilligung tun, die sonst ohne weiteres erteilt werden kann. 3 A. Entscheide des Regierungsrates 1174, 1175 Eine derartige Auflage, die auf nichtpolizeilichem Gebiet liegt und einen mit dem betreffenden Bauvorhaben in keinem Zusammenhang stehen­ den Zweck verfolgt, ist aufzuheben (vgl.Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960 S.77). RRB 26.9.1989 1175 Anfechtung von Zwischenentscheiden (Art. 18 Gesetz über das Ver­ waltungsverfahren; bGS 143.5). Kostentragungspflicht im Rekursverfahren (Art. 2 Gesetz über die Verwaltungsgebühren; bGS 233.2). Kostentragungspflicht nach Umweltschutzgesetz (Art. 2 USG; SR 814.01). Im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen ein Bauvorhaben verfügte der Gemeinderat, dass eine Lärmexpertise sowie Erschütterungsmessungen vorzunehmen seien. Die Kosten der Lärmschutzexpertise übernehme die Gemeinde, weil sie im Hinblick auf die bevorstehende Zonenplanrevision wertvolle Grundlagen von öffentlichem Interesse ergebe. Die Kosten der Erschütterungsmessungen würden der unterliegenden Partei belastet. Auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der Regie­ rungsrat nicht ein: 1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates ist im Rahmen des Rekursverfahrens der Rekurrentin gegen das Bauvorhaben von St. ergan­ gen. Der Rekurs gegen das genannte Bauvorhaben ist nach wie vor hän­ gig. Beim angefochtenen Entscheid des Gemeinderates handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid. Gemäss A rt.18 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) sind Vor- und Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr hohohon !3SSt Der nicht wiedergutmachende Nachteil, den ein Betroffener durch einen Zwischenentscheid erleidet, muss ausgewiesen sein (BGE 99 lb 416 mit Verweisungen). Das Interesse, welches die Anfechtbarkeit einer Zwi­ 4