Besondere Umstände können aber auch den Schutz geringerer Schüttungsmengen rechtfertigen, etwa für Weiler oder Betriebe mit Lebensmittelverarbeitung, die wegen ihrer Lage nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlos­ sen werden können. Dem Einsprecher ist also darin zuzustimmen, dass nicht jede noch so kleine Quelle einen öffentlichen Schutz verdient, dem Fassungseigentümer darin, dass es keine festgeschriebene Mindestmenge für den öffentlichen Quellschutz gibt. - Die Quelle X liefert ca. 4 bis 6 l/min in Trinkwasserqualität. Ein öffentlich-rechtlicher Schutz dieser Fassung rechtfertigt sich damit nur, wenn besondere Umstände dafür sprechen.