554 und Art. 556 Abs. 3 ZGB zukommt, wird also nach einem Gesuch um öffentliches Inventar durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen mit einer konkreten Lösung ausgefüllt. Über diese zwingende Bestimmung dürfen sich die Erbschaftsbehörden nicht hinwegsetzen. Unabhängig davon, ob ein be­ stimmter Erbe in der Lage ist, den Nachlass weiterhin zu verwalten, ist nach einem Gesuch um öffentliches Inventar bis zum Entscheid über die Erbschaftsannahme die amtliche Verwaltung vorgeschrieben. RRB 4.7.1989 8