Sie ist deshalb im übrigen Gemeindegebiet zonenfremd. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten aus­ serhalb des Baugebietes ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zulässig. Die dort gefor­ derten Voraussetzungen für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Be­ deutung des Vorhabens unterschiedlich streng: 2. Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt (BGE 112 lb 94 E. 2) -, «wenn dies mit den wich­ tigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist» (Art. 24 Abs. 2 RPG; vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3