Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentli­ chen Interesse liegen und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachten (vgl. etwa BGE 113 la 40). Massnahmen mit wirtschaftspolitischer Zielrichtung sind den Kantonen untersagt. Die Bestimmung zur Praxis-Wohnortdistanz bildet nur einen mässigen Eingriff in die Gewerbefreiheit. Sie stützt sich auf eine Verordnung des Kantonsrates, dem im Bereich des Gesundheitswesens weitgehende Be­ fugnisse zum Erlass gesetzesergänzender Vorschriften zustehen (Art. 33 Gesundheitsgesetz; GG; bGS 811.1; vgl. BGE vom 9 .Juli 1982 i.S. H.E.B., E.2c S. 9f.