Aus den Erwägungen: 1. Die Vorschrift über die Praxis-Wohnortdistanz bewirkt eine gewisse Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, wird doch damit der Ort der privatwirtschaftlichen Tätigkeit auf das Gebiet 20 km rund um den Wohnort eingeengt. Die Vorschrift ist aber als Bestimmung über die «Ausübung von Handel und Gewerbe» (Art. 31 Abs. 2 Bundesverfassung, BV; SR 101) erlassen worden. Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentli­ chen Interesse liegen und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachten (vgl. etwa BGE 113 la 40).