In BGE 111 la 174 lit.c hat das Bundesgericht erklärt, dass durch Nachlässigkeit entstandene Formfehler noch innert der gesetzlichen Frist verbessert werden dürfen und dass die Behörde auf den Mangel aufmerksam machen soll, um die Verbesserung innert Frist noch zu ermöglichen. Wenn aber die Frist abgelaufen ist, würde es dem Erfordernis der Rechtsgleichheit nicht mehr entsprechen, wenn die unsorgfältige Partei durch Einräumung einer über die gesetzliche Vorschrift hinausgehenden Frist im Ergebnis besser gestellt würde als die sorgfältige. Art. 4 BV ist nur verletzt, wenn die Behörde trotz Erkenntnis eines Mangels schweigt, bis die Frist abgelaufen ist.