Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob das Bauvorhaben des Rekurren­ ten noch als zeitgemässe Erneuerung im Sinne von A rt.4 EG zum RPG (bGS 721.1) bezeichnet werden kann. Nach dieser Begründung ist der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehen­ der Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, gewährleistet.