58 Abs.1 EG zum RPG kann die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage nur dort gewährt wer­ den, wo dies für die Überbauung einer Liegenschaft unabdingbar ist und wo die bestehende Erschliessungsanlage ihrerseits den öffentlichen Bau­ vorschriften genügt. Genügt eine Erschliessungsanlage diesen Anforde­ rungen nicht, so kann eine hinterliegende Liegenschaft darüber auch nicht erschlossen werden, denn der Zweck, die Baureife im öffentlichrecht­ lichen Sinne sicherzustellen, würde damit nicht erreicht. Die Liegenschaft des Rekurrenten ist überbaut. Für die Sicherstellung der Baureife benötigt er die private Erschliessungsanlage von H.G. nicht. Er macht dies auch nicht geltend;