In der Regel sind Flurgenossenschaftsstrassen keine separat vermesse­ nen und ausgemarkten Parzellen, sondern sie befinden sich im Eigentum der einzelnen Genossenschafter, soweit deren Liegenschaften unmittelbar an die Strasse anstossen. Für diesen Regelfall sehen die Statuten sehr oft vor, dass die einzelnen Genossenschafter ihr Eigentum am Strassenkörper unentgeltlich an die Flurgenossenschaft abtreten. Somit leistet jeder Genossenschafter, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Strasse anstösst, einen Beitrag an das Gemeinschaftswerk. Anders verhält es sich, wenn die Strasse als separate Parzelle ausgemarkt ist und einem einzelnen Genossenschafter gehört.