Unter lit.c wird schliess­ lich der Einkommensbegriff im Rahmen der Erwerbstätigkeit von Un­ selbständigerwerbenden behandelt. Dieser sei deutlich vom Begriff des Geschäftseinkommens des Buchführungspflichtigen zu unterscheiden. Blosse Vermögensveränderungen solcher Unselbständigerwerbender, gleich übrigens wie Vermögensvermehrungen auf den sog. Privatvermö­ gen von buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen, bildeten grundsätz­ lich kein Einkommen. Der Einkommensbegriff sei hier im Bereiche des Arbeitseinkommens enger als im Bereiche des Geschäftseinkommens.