Der Bundessteuerbeschluss liefere - wie die kantonalen Steuergesetze - keine allgemeine Definition des steuerbaren Einkommens der natürlichen Personen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könne ein Vermögenszugang jedoch immer nur dann der Einkommensbesteuerung unterliegen, wenn er Einkommen darstelle. Zu prüfen sei deshalb, ob und wann Eigenleistungen, also durch eigene Tätigkeit bewirkte Wertvermehrungen im Bereich des eigenen Vermögens, überhaupt Einkommen seien. Es müsse dabei unterschieden 36 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2056