Dabei müssen Ausmass, Erscheinungsbild und Bestim­ mung des Bauwerks im wesentlichen gewahrt bleiben, und es dürfen keine gravierenden neuen Auswirkungen auf die plangemässe Nutzung des Bodens, die Erschliessung oder die Umwelt entstehen. Im günstigsten Fall kann eine Erweiterung oder eine Zweckänderung bis zu einem Drittel der bestehenden Nutzung vorgenommen werden (Art. 3 1,32 der Bauverordnung). Weitergehende Zweckänderungen oder Erweiterungen sind nach Art. 33 lit. b möglich bei Gewerbebetrieben, wenn dies zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze unabdingbar und auch eine teilweise Verlage­