206 A. Entscheide des Regierungsrates 1140 chung des Baugesuchs. Zusicherungen einer Behörde ändern nichts, da sie Änderungen der Rechtsordnung nicht zu überdauern vermögen (BGE 101 la 9 9 ,9 9 lb 102). Das Bundesgericht hat bezüglich Standortgebundenheit in BGE 102 I 80 aufgrund der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung (Fassung 1975, AGSchV; SR 814.201) ausgeführt, dass eine «funktionelle Zusammengehörigkeit des neuen Gebäudes mit dem bestehenden Be­ trieb» nachgewiesen sein müsse. Persönliche Bedürfnisse oder der Besitz günstigen Baulandes genügen nicht. An diesem funktionellen Zuammenhang fehlt es auch vorliegend.