Die beiden in Art. 24 Abs. 1 RPG genannten Voraussetzungen für die Er­ teilung einer Ausnahmebewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Baute Standortbedingtheit zuzuerkennen ist. Dieser Begriff war bereits den Rechtsordnungen, die dem Raumplanungs­ gesetz vorangingen (BMR, GschG), bekannt. Die Standortgebundenheit ist im Laufe der Zeit durch die Praxis verfeinert worden. Massgebend für die Beurteilung ist der heutige Inhalt (zur intertemp. Anwendung von Bauvorschriften vgl. BGE 91 11 2 5 ,9 9 la 122 E. 4 lit. b). Unerheblich ist die Rechtslage etwa zur Zeit des Erwerbs des Baugrundstücks oder der Einrei­