22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei ver­ langt wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. In Abweichung davon können ausserhalb der Bauzo­ nen Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder deren Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebunden­ heit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG). Das fragliche Grundstück Parzelle Nr. 612 liegt ausserhalb des Bauge­ bietes.