änderungen). Der Umbau im Wohnhaus von W. bringt keine kubische Ver­ größerung mit sich. Die heute gemischte Nutzung (Wohnen/Stallteil) wird um knapp einen Drittel zugunsten der Wohnnutzung verschoben. Diese teilweise Nutzungsänderung hält sich an den Rahmen dessen, was von Bundesrechts wegen als teilweise Änderung bewilligungsfähig ist, bleibt doch die Identität der Baute gewahrt. b) Die Baudirektion geht aber davon aus, dass dem Projekt kantonale Bestimmungen entgegenstehen. Wie erwähnt, dürfen Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG nur erteilt werden, sofern und soweit sie im kanto­ nalen Recht vorgesehen sind.