Ob eine Baumassnahme als Erneuerung, teilweise Änderung oder als Wiederaufbau gilt, beurteilt sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Das kantonale Recht kann bestim­ men, welche baulichen Massnahmen innerhalb des bundesrechtlich be­ grenzten Rahmens bewilligt werden dürfen (BGE 112 lb 94 E.2 i.S. Malix und Besprechung in br 1988 S .9; vgl. AR G V P1988,1142). a) Mit dem Bauvorhaben wird weder erneuert noch wird ein zerstörtes Gebäude wiederaufgebaut. Fraglich kann also nur sein, ob das Vorhaben als «teilweise Änderung» gelten kann. Solche Änderungen können bau­ licher Art sein (Vergrösserungen) oder die Nutzungsart betreffen (Zweck­