schenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der für den Betroffenen entsteht, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wird. Zwischen­ entscheide sind somit in der Regel nicht anfechtbar, wenn sie mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden können und sich deren Wirkungen durch die Aufhebung des Entscheides wieder voll beseitigen lassen (Imboden/Rhinow, Basel 1976, Nr. 35 mit Hinweisen). Kostenentscheide können mit der Hauptsache zusammen oder selbstän­ dig angefochten werden.