1. In der vorliegenden Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer hat die Steuerrekurskommission einzig zu prüfen, ob die Einsprache vom 5.7.1988 den Erfordernissen des Bundessteuerrechts entspricht. Nach Art. 101 Abs. 2 BdBSt ist auf Einsprachen allgemeiner Art und ohne Be­ gründung der gestellten Anträge nicht einzutreten. Auf diese Vorschrift beruft sich die kantonale Steuerverwaltung. Die Beschwerdeführerin aber vertritt die Auffassung, der Hinweis auf die gleichzeitige Einsprache gegen die Veranlagung für die kantonalen Steuern genüge zur Antragstellung und zur Begründung. In der Tat vertritt der Kommentar Masshardt in Note 11 zu Art.106