Die Rekurrentin beanstandet, dass die öffentliche Planauflage der Pla­ nungszone und die Dauer der Einsprachefrist zeitlich nicht übereinstimm­ ten und somit die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 5 EG zum RPG nicht gewahrt worden sei. Zudem sei die Umgrenzung der Planungszone nicht, wie in Art. 52 Abs.1 EG zum RPG und Art. 27 RPG vorgesehen, mit einem Plan gekennzeichnet. Der Gemeinderat bestreitet diesen Tatbestand grundsätzlich nicht. Gemäss Art. 21 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) dürfen einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen.