Im Unterschied zur früheren Rechtslage können mit diesem generellen Ausnahmetatbestand auch Abweichungen von den kantonalen Bau­ vorschriften ermöglicht werden. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den gesetzlichen Waldabstand wäre also denkbar. Es fragt sich aber, ob mit diesem allgemeinen Ausnahmetatbestand über die spezielle Ausnahme­ regelung zum Waldabstand hinausgegangen werden kann.