lagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbeson­ dere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass dar­ unter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist un­ bestritten. Die Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestim­ mung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens 40% vermindert.