können doch Wendemanöver bei schlechten Strassenbedingungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Strassenverkehrsrecht bestimmt denn auch, dass Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn gewendet werden sollen (A rt.17 Abs. 4 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11). Es kann der Baudirektion nicht verwehrt werden, diese Bestimmung schon im Blick auf die baulichen Anlagen heranzuziehen. 2. Da Staatsstrassen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht der parzellenweisen Erschliessung dienen (Art. 5 Abs. 3 StrG), sollen Park­ plätze an der Staatsstrasse überhaupt zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Art. 89 Abs. 3 StrG).