Der Regierungsrat hatte sich schon verschiedene Male mit der Frage zu befassen, unter welchen Bedingungen ein Eigentümer die Benutzung einer ihm gehörenden öffentlichen Verkehrsfläche einschränken lassen dürfe. In seiner neueren Praxis billigte er zum Schutze des Eigentums die­ jenigen Verkehrsbeschränkungen zu, die sich mit den Rechten der Öffent­ lichkeit (Widmung, Dienstbarkeiten, etc.) und Dritter (Fahr- und Weg­ rechte) vertragen. Wo ein Eigentümer nämlich die Benutzung seiner 9 A. Entscheide des Regierungsrates 1178