Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Baudirektion die Einsprache nur behan­ deln muss, wenn sie nach Art. 82 EG RPG zuständig ist. Diese Auffassung kann zudem das «auch»fürsich reklamieren, das jeden Sinn verlöre, wenn die Baudirektion allein zur Einsprachebehandlung zuständig wäre. Unklar wird schliesslich auch die Aufgabe des Gemeinderates umschrieben: Er muss die Einsprache weder zuständigkeitshalber an die Baudirektion über­ weisen noch den Einsprecher an die Baudirektion verweisen; die Ein­ sprache ist zu «verweisen». Diese Unklarheit des Art. 85 Abs. 3 EG RPG lässt darauf schliessen, dass in seiner Entstehung verschiedene Gedanken inein­ ander verschwommen sind.