Aus Abs. 3 des genannten Artikels schliesst der Gemeinderat, dass allein die Baudirektion zur Einsprachebehandlung zuständig ist. Diese Auslegung liegt nach dem Wortlaut des Gesetzestextes nahe. Danach soll eine Einsprache immer an die Baudirektion verwiesen werden, wenn eine kantonale Bewilligung «erforderlich» ist, nicht nur, wenn eine solche mit der Einsprache «tangiert» wird. Allerdings wird im Text auch wieder einge­ schränkt: So soll die Einsprache nur verwiesen werden, «soweit» (nicht: sofern) eine kantonale Bewilligung notwendig ist. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Baudirektion die Einsprache nur behan­ deln muss, wenn sie nach Art. 82 EG RPG zuständig ist.