A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneue­ rung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbei­ ten überhaupt nach dem ab 1 Jan u ar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren: «1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Behörden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zuständig sind, ha­ ben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen.