Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­ gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent­ scheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis­ mittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BG E109 lb 246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 8 2 1 ,7 6 4 und 705/84; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416). RRB 3.11.1987 1029