Nach Art. 3 Abs. 2 lit. d BauV brauchen «Eingriffe in offene oder eingedolte Wasserläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwäs­ serungen)» eine Baubewilligung. Der Errichtung werden «Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch» gleich­ gestellt (Art. 3 Abs.1 BauV). Keine Bewilligung brauchen Erneuerungs­ arbeiten, «welche dem normalen Unterhalt dienen» (vgl. Art. 4 lit. a BauV). Die Bewilligungspflicht für Drainagen lässt sich nicht mit dem Volumen der verlegten Leitungen erklären. Raumbedeutsam sind regelmässig die Auswirkungen dieser Anlage auf das ganze zu entwässernde Gebiet.