Mit Beschluss vom 2. Februar 1987 lehnte der Gemeinderat R. ein Gesuch ab, die Turnhalle für einen Kindermaskenball freizugeben. Den Rekurs gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat ab: 1. Das Eigentum der Gemeinwesen (öffentliche Sachen) lässt sich unter­ teilen in Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Die Werte im Finanzvermögen dienen ausschliess­ lich der Kapitalanlage. Sie unterstehen den Regeln des Privatrechts. Die Werte im Verwaltungsvermögen dienen unmittelbar durch ihren Ge­ brauch der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.