Der Gemeinderat verhängte 1984 eine Planungszone über die Parzelle des Rekurrenten wegen einer notwendig gewordenen Quartierplanänderung. Im Jahre 1985 verhängte der Gemeinderat über die gleiche Parzelle w ie­ derum eine Planungszone aufgrund einer in der Volksabstimmung ange­ nommenen Auszonungsinitiative. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab. Gemäss Art. 52 Abs.1 EG zum RPG kann eine Planungszone erlassen werden, wenn Nutzungspläne fehlen oder deren Abänderung oder Anpassung bevorsteht.