Sie haben eingehend dargelegt, dass sie im Interesse ihres Betriebes darauf angewiesen sind, ihren Angestellten günstige Woh­ nungen zur Verfügung stellen zu können. Auch dieser Aspekt ist bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Zusammen­ fassend kann festgehalten werden, dass die überprüften Kriterien für eine Änderung des Zonenplanes sprechen, aber nicht in dem von der Gemein­ de vorgesehenen Umfang. RRB 18.8.1987 1146 Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG zum RPG; bGS 721.1).