widerspricht aber nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wie oben ausführlich dargelegt. Die vom Gemeinderat beschlossene Änderung des Zonenplanes verstösst auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nur unter den von der Rechtsprechung entwickel­ ten Voraussetzungen; insbesondere kann eine Zusicherung den Staat nur soweit binden, als die betreffende Behörde hierfür zuständig ist. Gemäss Art. 50 EG zum RPG fällt der Entscheid über Zonenpläne in die Kompetenz des Stimmbürgers. Art. 10 der Bauordnung der Gemeinde bestimmt, dass Quartierpläne vom Gemeinderat erlassen werden. Der Gemeinderat hat