Annahme und Genehmigung von Quartierplänen sind keine «reine Formsache», wie die Rekurrenten meinen. Vor Abschluss des Einspracheverfahrens ist nämlich ungewiss, ob der Quartierplan in der Form beibehalten wird, in welcher er öffentlich aufgelegt wurde. Die A n­ nahme durch die Stimmbürger oder den Gemeinderat bedeutet, dass das zuständige Organ seine Zustimmung zum Quartierplan nach erfolgtem Einspracheverfahren erteilt, wenn die endgültige Ausgestaltung des Quar­ tierplanes vorliegt. Die Annahme durch die Stimmbürger oder den Ge­ meinderat ist ein materielles Gültigkeitserfordernis.