Der Regierungsrat hat sich bereits früher zustimmend zur Praxis der Baudirek­ tion geäussert (vgl. Regierungsratsentscheid vom 8. Mai 1984 in Sachen H .G .). Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass das Schwimmbassin auch dann nicht bewilligt werden könnte, wenn es unter den Begriff «kleinere Sport- und Erholungsanlagen» gemäss Art. 13 Abs. 4 EG zum RPG fallen würde. RRB 26.5.1987 (Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbe­ schwerde hat das Bundesgericht abgewiesen.) 204