schriften von Art. 12 -1 8 EG zum RPG nicht verletzen. Damit werde u.a. auf den vom Regierungsrat noch auszulegenden Art. 13 Abs. 4 EG zum RPG verwiesen. In Ergänzung zu diesen Überlegungen interessiert die Frage, ob - ge­ stützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG bzw. die zugehörigen kantonalrechtlichen Bestimmungen - für das Schwimmbad eine Bewilligung zu erteilen wäre, wenn die Interpretation von Art. 13 Abs. 4 EG zum RPG anders als vorste­ hend dargestellt ausfallen würde. Eine solche Bewilligung könnte nur erteilt werden, wenn ein privates Schwimmbad einen üblichen Bestandteil zonenfremder Wohnnutzung darstellt.