Dieser Grundsatz wird verfeinert durch Art. 13 Abs. 4, 2. Satz EG zum RPG, welcher lautet: «Kleinere Sport- und Erholungsanlagen wie kleine Skilifte können bewilligt werden, wenn sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Erschliessung geregelt ist.» Anlagen, deren bauliche Ausmasse den Schutzzweck der Zonenvorschriften nicht beeinträchtigen, sollen also zugelassen werden können. Eine Ausnahme ist allerdings nur dann mög­ lich, wenn ein öffentliches Interesse am Bau solcher kleinen Anlagen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen.