nicht zulässig» sind. Dagegen können «kleinere Sport- und Erholungsanlagen wie kleine Skilifte.. . bewilligt werden, wenn sie mit dem Schutzzweck der Zone vereinbar sind und die Erschliessung geregelt ist.» Das Bundesgericht stellt fest, Schwimmbäder gehörten somit grund- , sätzlich nicht in die Landschaftsschutzzone. Nach dem Wortlaut der Be­ stimmungen sei jedoch nicht auszuschliessen, «dass Schwimmbäder, die ein gewisses Ausmass nicht überschreiten, als kleinere Sport- und Erho­ lungsanlagen) bewilligt werden könnten.