Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbe­ schwerde hat das Bundesgericht gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen (Urteil vom 29. Oktober 1986): Die Verweigerung der Baubewilligung und der Entscheid des Regie­ rungsrates, welche beide angefochten wurden, stützten sich auf Art. 10 der Verordnung vom 19. Februar 1980 über die vorläufige Einführung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung. Diese Bestim­ mung ist im wesentlichen in das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung ' Heute: vgl. Art. 35 und 36 EG zum RPG