A .Z . erstellte ohne Baubewilligung auf seinem Grundstück, welches in der Landschaftsschutzzone liegt, ein Schwimmbad im Ausmasse von 5 ,0 0 x 10,00m und einer Tiefe von 1,35m . Ein nachträglich eingereichtes Baugesuch wurde abgelehnt und die Wiederherstellung des ursprüngli­ chen Zustandes verfügt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit be­ hördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, es handle sich beim fraglichen Schwimmbad um eine Fahrnisbaute, für welche eine ordentliche Bewilligung gar nicht hätte eingeholt werden müssen.