Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirt­ schaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) lautet: «Die Unterstellung kann vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger beantragt werden, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfand­ rechtes zusteht». Die Unterstellung kann also gegen den Willen des Eigentümers nur von jemandem verlangt werden, der Gläubiger des Eigentümers ist und ein Grundpfandrecht eintragen lassen kann. Diese beiden Voraussetzungen erfüllt etwa ein Bauhandwerker, dem ein Pfandrecht zusteht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) oder der Verkäufer, dem das Grundstück noch nicht bezahlt worden ist (Art.