57 A. Entscheide des Regierungsrates 1039,1040 fen ist. «Dazu gehören einmal die Bewohner, ungeachtet ob sie Mieter oder Eigentümer sind; sodann der Geschäftsinhaber, auch wenn die Verfü­ gung nicht ihn selber berührt, sondern seinen Kunden und Lieferanten; schliesslich der Liegenschaftsbesitzer, der anderswo wohnt» (VPB 50, 1986, Nr. 49 E. 26 mit Verweisen). RRB 17.3.1987 1040