In BGE 104 lb 251 bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dem Sinne, dass für die Legitimation zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit.a OG ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung genüge. Der Beschwerdeführer muss «in höherem Mass als irgend jemand beson­ ders und unmittelbar berührt sein und zur Streitsache in einer beachtens­ werten nahen Beziehung stehen». Die Beschwerdebefugnis bei Verkehrsbeschränkungen ist nicht immer offensichtlich. Nach der Praxis des Bundesrates steht sie namentlich allen Anstössern einer Strasse zu, die von einer Verkehrsmassnahme betrof­