Appenzell Ausserrhoden werden die Lehrer nicht auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt. Vielmehr können sowohl die Wahl­ behörde als auch der Lehrer das Dienstverhältnis auf das Ende des Schul­ jahres - unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist - auflösen (Art. 38 Abs. 1 des Schulgesetzes). Bei diesem System besteht kein Recht auf Wiederwahl. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der in Art. 38 des Schulgesetzes 40 A. Entscheide des Regierungsrates 1024, 1025