Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, «Bau­ ten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzu­ bauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist». Der Begriff der teilweisen Änderung umfasst, wie bereits ausgeführt, auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren. Was das Wesen 210