Es ist also prinzipiell die gesetzliche Regelung und nicht etwa eine davon abwei­ chende Auskunft massgebend. Indessen ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, wonach der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Auskünfte und Zusicherungen hat.