4. Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erwägun­ gen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho­ ben werden. (Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinderates U. sind erfüllt.) RRB 15.7.1986 1051 V erfah ren . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft.